AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Technischen Orthopädie, Sanitätshaus Mueller- Horn- Wagner GmbH (MHW)

§ 1 Allgemeines, Preise und Zahlungsbedingungen
1. Diese AGB gelten ausschließlich. Von diesen abweichende AGB des Kunden haben keine Gültigkeit, es sei denn, MHW hatte ausdrücklich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn MHW in Kenntnis ganz oder teilweise entgegenstehender AGB des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
2. Sofern sich aus dem Kaufvertrag nichts anderes ergibt, verstehen sich alle Preise „ab Werk“.
3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht im Preis enthalten, sie wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.  
5. Der Kaufpreis ist im Voraus zur Zahlung fällig.
 
§ 2 Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der MHW, zur Zeit Butzbach
2. MHW hat ein Wahlrecht dahingehend, den Kunden auch an dessen Allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

§ 3 Gefahrenübergang
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart, d.h. dass die Gefahr in dem Moment auf den Käufer bzw. Besteller übergeht, in dem der Gegenstand das Werk verlässt. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher oder um einen Versendungskauf handelt.
2. Sofern der Kunde Unternehmer ist und einen dahingehenden Wunsch äußert, wird die Lieferung durch eine Transportversicherung gedeckt; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 4 Eigentumsvorbehalt
1. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum der MHW bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag der MHW gegen den Kunden zustehenden Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die MHW gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch MHW unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche der MHW dürfen die Gegenstände nicht weiter veräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignungen und Verpfändungen untersagt.
2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zu Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, so lange er seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachkommt. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nach, kann MHW den Kaufgegenstand vom Kunden herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist (2 Wochen) den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Kunde. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde MHW sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt der MHW  hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Kunde hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich ausführen zu lassen.
3. MHW verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zusichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

§ 5 Abnahme und Abnahmeverzug
1. Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist MHW berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte der MHW, nach Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
2. Im Rahmen einer Schadensersatzforderung kann MHW 20 % des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten.
§ 6 Gewährleistung und Haftung
1. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist für alle verkauften neuen Gegenstände und Anlagen ab dem Auslieferungstag. Soweit der Kunde kein Verbraucher ist, gilt § 377 HGB.
2. Die Gewährleistung ist davon abhängig, dass der Kaufgegenstand sachgemäß bedient wird.
3. Im Falle des Fehlschlagens der Ersatzlieferung (Unmöglichkeit oder unzumutbare Verzögerung durch MHW) kann der Kunde wahlweise Herabsetzung des Entgelts oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
4. MHW hat zunächst das Recht, einen Mangel selbst zu beheben. Der Kunde hat nicht das Recht, einen anderen Werk- oder Dienstunternehmer mit dieser Aufgabe zu betrauen, bevor nicht die Mängelbeseitigung durch MHW zweimal fehlgeschlagen ist.
5. Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so müssen diese durch Vorlage der Rechnung oder anderer Kaufbelege glaubhaft gemacht werden.
6. Ausgeschlossen sind alle anderen, weitergehenden Ansprüche des Kunden einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Folgeschäden und Schäden aus der Durchführung der Reparatur bzw. Ersatzlieferung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.
7. Beim Verkauf von gebrauchten Geräten wird, soweit es sich nicht um einen Kauf durch einen Verbraucher handelt, MHW nicht gesetzlich zwingend haftet oder anderes vereinbart ist, jede Gewährleistung der MHW ausgeschlossen.

§ 7 Rücktritt
Bei Rücktritt sind MHW und der Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.

§ 8 Einhaltung des Liefer- oder Fertigstellungstermins, Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die MHW nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird.
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte oder der Auftrag während der Durchführung von Seiten des Kunden zurückgezogen wurde.

§ 9 Gewährleistungsausschluss, Gewährleistung für Reparaturen und Haftung
1. Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen sowie für eingebautes Material richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde MHW die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur MHW oder deren Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist MHW von der Mängelbeseitigung befreit.
3. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzeinschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung, mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.
4. Offensichtliche Mängel der Leistungen der MHW muss der Kunde, wenn er Vollkaufmann ist, unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Abnahme, MHW gegenüber anzeigen, ansonsten ist diese von der Mängelhaftung befreit.
5. MHW haftet für Schäden und Verluste an dem Auftragsgegenstand, soweit sie oder ihre Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Dies gilt nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Fall der Beschädigung ist sie zur lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist dies unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Dasselbe gilt bei Verlust.

§ 10 Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
1. MHW steht wegen ihrer Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in ihren Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
2. Falls ein vereinbarter Rückgabetermin aufgrund von vom Kunden zu vertretenden Umständen nicht stattfinden, ist MHW berechtigt, die insoweit angefallenen Transportkosten zusätzlich zu berechnen. Außerdem haftet MHW in diesen Fällen nur mit der Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten gem. § 277 BGB. Des weiteren kann von Seiten der MHW mit Ablauf einer Frist von vier Wochen ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens drei Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung. Ein Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung per Einschreiben mit Rückschein oder per Boten zuzusenden. MHW ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung ihrer Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.

§ 11 Eigentumsvorbehalt bzgl. der anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteilen
1. Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich MHW das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen der MHW aus dem Vertrag vor.
2. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann MHW vom Kunden den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus des eingefügten Teils herausverlangen. Sämtliche Kosten für Rückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.
3. Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde MHW die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- oder Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit dieser Vollkaufmann ist.

§ 12 Widerrufsrecht/Widerrufsfolgen/Ausschluss des Widerrufsrechtes bei Bestellungen nach dem Fernabsatzgesetz (e-mail, Telefon, Fax, Internet)
Als Verbraucher können Sie Ihre Vertragserklärung bei Käufen innerhalb von einem Monat ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax oder e-mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem die Belehrung in Textform mitgeteilt worden ist, nicht jedoch vor dem Tag des Eingangs der Warenlieferung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: Technische Orthopädie, Sanitätshaus Mueller- Horn- Wagner GmbH Weiseler Str. 6, 35510 Butzbach  Fax 06033/745124, e-mail .MHWBB@t-online.de
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Käufer die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss er insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies gilt nicht bei der Überlassung von Sachen, wenn die Verschlechterung der Sache lediglich auf deren Prüfung, wie etwa im Ladengeschäft möglich wäre, zurückzuführen ist. Paketversandfähige Waren sind auf Verkäufergefahr zurückzusenden. Andere Waren werden vom Verkäufer beim Käufer abgeholt. Der Käufer hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die bestellte Ware der gelieferten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Ware 40,00 € nicht übersteigt oder wenn der Käufer bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vereinbarte Teilzahlung erbracht hat. Andernfalls ist die Rücksendung für den Käufer kostenfrei.

§ 13 Schriftform, Nebenabreden, salvatorische Klausel
1. Änderungen dieser AGB oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
2. Sollten die Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten.